Geschäftsordnung
§ 1 : Aufgaben der Tafelrunde; Geltung der Geschäftsordnung
(1) Nach der Satzung ist die Tafelrunde das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie diskutiert und befindet über die geleistete und die künftige Arbeit in ihren Grundzügen. Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Hohen Rat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Hohen Rates; Entlastung des Hohen Rates;
b) Festsetzung von Jahresbeiträgen und Umlagen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Hohen Rates;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Hohen Rates;
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern des Hohen Rates;
g) Ernennung von Ehrenrittern.
(2) Die Tafelrunde gibt sich für die Durchführung ihrer Aufgaben diese Geschäftsordnung.
(3) Diese Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung (Art. 7, Abs. 11).
§ 2 : Beschlussfähigkeit
(1) Tafelrunden, die ordnungs- und fristgemäß einberufen sind, sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Ritter persönlich oder stimmlich vertreten anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit der Tafelrunde festgestellt, bleibt diese beschlussfähig, solange der Sitzungsleiter nicht die Beschlussunfähigkeit feststellt.
(2) Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist der Hohe Rat verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Tafelrunde einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ritter beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 3 : Leitung der Tafelrunde
(1) Die Tafelrunde wird von dem Hochmeister des Zirkels, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister oder dem Zeugmeister, geleitet. Ist kein Mitglied des Hohen Rates anwesend, so bestimmt die Tafelrunde den Leiter.
(2) Der Hohe Rat hat aus seinen Reihen für die Dauer der Tafelrunde einen Schriftführer zu benennen. Ist kein oder kein weiteres Mitglied des Hohen Rates anwesend, bestimmt die Tafelrunde den Schriftführer.
(3) Der Leiter der Tafelrunde sorgt für den ordnungsgemäßen und zügigen Verlauf der Tafelrunde. Er stellt fest, dass die Tafelrunde ordnungs- und fristgemäß einberufen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Er lässt die Tagesordnung, gegebenenfalls unter Änderung, genehmigen. Auf Antrag eines Ritters hat der Leiter die Beschlussfähigkeit der Tafelrunde zu überprüfen.
(4) Der Schriftführer führt Rednerliste und Protokoll.
§ 4 : Befugnisse und Ordnungsmittel des Leiters
(1) Der Leiter der Tafelrunde hat jederzeit die Möglichkeit, Erläuterungen, Anweisungen und Vorschläge einzubringen, die der zügigen und ordentlichen Erledigung der Tagesordnung dienen. Er leitet die Aussprache. Er wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und legt sie im Einzelfall aus.
Er verhindert Obstruktion (Missbrauch von Rechten) und Störungen. Als Ordnungsmittel dienen ihm besonders Sachruf (Ermahnung), Ordnungsruf (Verwarnung), Wortentzug (nach zweimaligem Ordnungsruf), Ausschluss aus der Tafelrunde, Auflösung (Schließung), Vertagung und Unterbrechung der Tafelrunde.
Wenn der Sitzungsleiter die Tafelrunde unterbricht, weil die Beschlussunfähigkeit eingetreten ist, so tritt die Rechtsfolge des Art. 7 Abs. 7 der Satzung in Kraft. Der Sitzungsleiter kann die Tafelrunde im Übrigen nur unterbrechen oder vertagen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung derselben nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Die Teilnehmer folgen den Anweisungen des Leiters. Der Leiter übt das Hausrecht aus.
§ 5 : Teilnahmerecht
Zur Tafelrunde haben alle Ritter, die ihren Zahlungsverpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr nachgekommen sind sowie geladene Gäste, Referenten, Berater und Helfer, Teilnahmerecht.
§ 6 : Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Ritter, die ihren Zahlungsverpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr nachgekommen sind.
§ 7 : Wortmeldung und Worterteilung
(1) Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.
(2) Der Leiter der Tafelrunde erteilt das Wort in der Reihenfolge der vom Schriftführer zu führenden Rednerliste.
(3) Außer der Reihenfolge kann das Wort erhalten:
* wer einen Antrag zum Verfahren vorzubringen hat; Meldung durch das Aufheben beider Hände und den Zuruf "Zur Geschäftsordnung";
* wer eine faktische Berichtigung anzubringen hat; Meldung durch den Zuruf "Zur Geschäftsordnung";
* Mitglieder des Hohen Rates.
(4) Redner, die zum Tagesordnungspunkt bereits gesprochen haben, dürfen keinen Antrag zur Begrenzung der Redezeit, auf Schluss der Debatte oder der Rednerliste stellen, es sei denn, die Tafelrunde beschließt etwas anderes. Darauf ist zu Beginn der Tafelrunde von der Sitzungsleitung aufmerksam zu machen. Zu allen Verfahrensanträgen ist nur je einem Redner für und gegen den Antrag für maximal zwei Minuten das Wort zu erteilen; der Antragsteller zählt selbst hierbei mit.
(5) Das Wort kann nicht erteilt werden, wenn eine Abstimmung oder ein Wahlgang eingeleitet ist. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Debatte, jedoch vor einer Abstimmung oder Wahl zuzulassen.
§ 8 : Redezeit
Die Tafelrunde kann die Redezeit der Diskussionsredner und Referenten oder für die gesamte Aussprache oder zu einem Verhandlungsgegenstand zeitlich begrenzen.
§ 9 : Antragsbehandlung
(1) Antragsberechtigt sind alle anwesenden Ritter. Alle Anträge sind dem Leiter der Tafelrunde vorzulegen.
(2) Ein Antrag kann nicht mehr angenommen werden, wenn die Abstimmung zu dem Verhandlungsgegenstand eröffnet ist oder der zuständige Tagesordnungspunkt abgeschlossen ist. Zur Annahme der Dringlichkeit eines Antrags bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Teilnehmer.
(3) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so wird zuerst über den am weitesten gehenden entschieden; in Zweifelsfällen entscheidet der Leiter welcher das ist. Er kann auch alternative Abstimmung anordnen. Zusatz- oder Änderungsanträge werden vor dem Hauptantrag abgestimmt. Sachanträge werden schriftlich eingebracht, Geschäftsordnungsanträge sowie kurze Änderungsanträge mündlich.
§ 10 : Abstimmungen (Beschlüsse)
(1) Anfragen und Anträge, die zur Abstimmung gestellt werden, müssen so formuliert sein, dass eine eindeutige Zustimmung oder Ablehnung möglich ist. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich nach Aufruf des Leiters der Tafelrunde durch Handzeichen.
(2) Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Teilnehmer dies beantragt.
§ 11 : Mehrheiten
(1) Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben. Gleichheit zwischen zustimmenden und ablehnenden Stimmen bedeutet Ablehnung des Antrags. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(2) Zur Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 12 : Wahlen und Abberufung
(1) Die Tafelrunde wählt den Hohen Rat für eine Amtsdauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an. Jedes Mitglied des Hohen Rates ist einzeln und direkt in sein Amt zu wählen.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Leiter der Tafelrunde zu ziehende Los.
(3) Ein Mitglied des Hohen Rates kann durch Beschluss der Tafelrunde von seinem Amt abberufen werden. Abberufen ist ein Mitglied des Hohen Rates, wenn ein diesbezüglicher Antrag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(4) Bei Wahlen und Abberufungen kann die Leitung der Tafelrunde für die Dauer des Vorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlgremium übertragen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer dies beantragt.
§ 13 : Protokoll
(1) Über den Verlauf der Tafelrunde ist ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens die Zahl der Teilnehmer, die Anträge, die Beschlüsse sowie Abstimmungs- und Wahlergebnisse zu enthalten hat. Eine Anwesenheitsliste ist dem Archivexemplar des Protokolls beizufügen.
(2) Das Protokoll ist von dem Leiter der Tafelrunde und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 : Schluss der Tafelrunde
Nach Erledigung der Tagesordnung oder bei sonstiger Schließung oder Vertagung beschließt der Leiter die Tafelrunde.
erlassen durch Beschluss der konstituierenden Tafelrunde: Osnabrück, den 15. Juli 1998
(Unterschriften siehe Anlage zur Satzung)
geändert durch Beschluss der 2. ordentlichen Tafelrunde (§§ 4, 7): Osnabrück, den 12.11.2000
geändert durch Beschluss der 8. ordentlichen Tafelrunde (§§ 4, 7): Osnabrück, den 31.03.2007
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