Satzung
Weltenwanderer
Zirkel für phantastische Spiele e.V.
Registernummer: VR 2912; Amtsgericht Osnabrück

Art. 1 : Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen WELTENWANDERER - Zirkel für phantastische Spiele und soll mit diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.

(5) Die in der Satzung aufgeführten männlichen Funktionsbezeichnungen sind nur aus Vereinfachungsgründen so gewählt. Alle Funktionen können gleichermaßen von männlichen oder weiblichen Personen ausgeübt werden.




Art. 2 : Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist es, die soziale und kulturelle Vielfalt im Leben der Mitglieder durch die Förderung des Gesellschafts- und Rollenspiels als alternative Freizeitbeschäftigung zu bereichern. Sein Ziel ist es, den Mitgliedern, insbesondere Studierenden der Universität Osnabrück, als Kommunikationsmedium zu dienen und einen unentgeltlichen Verleih von Spielmaterialien aus vereinseigenen Beständen zu ermöglichen. Außerdem soll dieses Angebot noch durch Spielertreffen erweitert werden, auf denen sich Interessierte über Spiele aller Art austauschen und informieren können.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Ritter erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bibliothek der Universität Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




Art. 3 : Ritterschaft (Erwerb und Beendigung)

(1) Ritter des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sich mit den Ideen und Zielsetzungen des Vereins identifizieren kann sowie Satzung und Vereinsordnungen anerkennt.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Ritterschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Hohen Rat zu richten ist. Der Hohe Rat entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Die Ritterschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Hohen Rat, der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags.

(4) Die Ritterschaft wird beurkundet durch das Führen einer Ritterliste durch den Hohen Rat, die Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Berufsbezeichnung und Beginn der Ritterschaft der einzelnen Ritter enthält.

(5) Auf Vorschlag des Hohen Rates kann die Tafelrunde Ehrenritter auf Lebenszeit benennen. (6) Die Ritterschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Ritterliste oder Austritt aus dem Verein. Der Ritterbrief ist bei Beendigung der Ritterschaft an den Hohen Rat zu übergeben.

(7) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Hohen Rat. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Hohe Rat.

(8) Ein Ritter kann durch Beschluss des Hohen Rates von der Ritterliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Jahresbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Hohen Rates über die Streichung soll dem Ritter mitgeteilt werden.

(9) Wenn ein Ritter schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann er durch Beschluss des Hohen Rates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wenn ein Mitglied des Hohen Rates ausgeschlossen werden soll, so ist das beschlussfassende Organ eine außerordentliche Tafelrunde. Vor der Beschlussfassung muss der Hohe Rat bzw. die außerordentliche Tafelrunde dem Ritter bzw. dem Mitglied des Hohen Rates Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Hohen Rates bzw. der außerordentlichen Tafelrunde ist schriftlich zu begründen und dem Ritter bzw. dem Mitglied des Hohen Rates zuzusenden. Gegen den Beschluss des Hohen Rates kann der Ritter Berufung an die Tafelrunde einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Hohen Rat einzulegen. Der Hohe Rat hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine außerordentliche Tafelrunde einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

(10) Schreiben in den Verfahren der Streichung, des Ausschlusses und der Berufung gelten als dem Ritter zugegangen, wenn sie an die letzte vom Ritter dem Hohen Rat bekannt gegebene Anschrift gerichtet sind.




Art. 3a : Freiherrenschaft

(1) Auf Wunsch eines Ritters kann seine Ritterschaft durch schriftliche Erklärung an den Hohen Rat jederzeit in eine Freiherrenschaft (Fördermitgliedschaft) umgewandelt werden. Eine Rückumwandlung ist durch schriftliche Erklärung an den Hohen Rat nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

(2) Freiherren sind auf ordentlichen und außerordentlichen Tafelrunden teilnahme- jedoch nicht stimmberechtigt. Sie sind wie Ritter zu laden. Freiherren können nicht in den Hohen Rat oder zu Kassenprüfern gewählt werden.

(3) Der Mindestjahresbeitrag der Freiherren wird durch die Tafelrunde festgesetzt. Darüber hinaus obliegt er dem freien Ermessen des Freiherren.

(4) Im Übrigen entsprechen die Rechte und Pflichten der Freiherren denen der Ritter.




Art. 4 : Beiträge

(1) Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Tafelrunde festgesetzt.

(3) Ehrenritter sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Hohe Rat kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.




Art. 5 : Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Hohe Rat und die Tafelrunde.




Art. 6 : Der Hohe Rat (Zusammensetzung, Vertretungsberechtigung, Zuständigkeiten, Wahl und Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse)

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Hohe Rat und besteht aus dem Hochmeister des Zirkels, dem Schatzmeister und dem Zeugmeister.

(2) Der Verein wird durch den Hochmeister des Zirkels und ein weiteres Mitglied des Hohen Rates gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ausnahmen regeln Satzung und Vereinsordnungen.

(3) Der Hohe Rat ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Vereinsordnungen der Tafelrunde übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Tafelrunden sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung und Leitung der Tafelrunde;

c) Ausführung von Beschlüssen der Tafelrunde;

d) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Rittern;

f) Beschlussfassung über die Streichung und den Ausschluss von Rittern;

g) Führen der Ritterliste.


(4) Der Hohe Rat wird von der Tafelrunde für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Hohen Rates im Amt. Jedes Mitglied des Hohen Rates ist einzeln und direkt in sein Amt zu wählen. Zu Mitgliedern des Hohen Rates können nur Ritter gewählt werden. Mit der Beendigung der Ritterschaft endet auch das Amt eines Mitglieds des Hohen Rates. Scheidet ein Mitglied des Hohen Rates vorzeitig aus, so kann der Hohe Rat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(5) Der Hohe Rat beschließt in Sitzungen, die vom Hochmeister des Zirkels, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Hohe Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Hochmeisters des Zirkels, bei dessen Abwesenheit die des Schatzmeisters.

(6) Das Nähere regeln Vereinsordnungen.




Art. 7 : Die Tafelrunde (Zuständigkeiten, Einberufung, Außerordentlichkeit, Beschlussfassung)

(1) In der Tafelrunde hat jeder teilnahmeberechtigte (derjenige, der seine Zahlungsverpflichtungen im laufenden Geschäftsjahr nachgekommen ist) Ritter eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderer Ritter durch Mitteilung an den Hochmeister bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Tafelrunde gesondert zu erteilen; ein Ritter darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

(2) Die Tafelrunde ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Hohen Rat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Hohen Rates; Entlastung des Hohen Rates;

b) Festsetzung von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Hohen Rates;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Vereinsordnungen sowie über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Hohen Rates;

f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern des Hohen Rates;

g) Ernennung von Ehrenrittern.


(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Tafelrunde stattfinden. Sie wird vom Hohen Rat unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per elektronischer Versendung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Ritter als zugegangen, wenn es an die letzte vom Ritter dem Hohen Rat bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Bei elektronischer Versendung steht die letzte dem Hohen Rat bekannt gegebene Emailadresse der Anschrift gleich. Die Tagesordnung setzt der Hohe Rat fest.

(4) Jeder Ritter kann bis spätestens eine Woche vor einer Tafelrunde beim Hohen Rat schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Leiter der Tafelrunde hat zu Beginn der Tafelrunde die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Tafelrunden gestellt werden, entscheidet die Tafelrunde.

(5) Eine außerordentliche Tafelrunde ist vom Hohen Rat einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Ritter dies schriftlich unter Angabe eines Zwecks und der Gründe beantragt.

(6) Die Tafelrunde wird vom Hochmeister des Zirkels, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister oder dem Zeugmeister geleitet. Ist kein Mitglied des Hohen Rates anwesend, so bestimmt die Tafelrunde den Leiter. Bei Wahlen kann die Leitung der Tafelrunde für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlgremium übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Leiter der Tafelrunde. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Ritter dies beantragt.

(7) Die Tafelrunde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen aller teilnahmeberechtigten Ritter in Vertretung oder persönlich anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Hohe Rat verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Tafelrunde mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ritter beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Die Tafelrunde fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zur Änderung der Satzung und der Vereinsordnungen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Ritter beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Tafelrunde nicht erschienenen Ritter kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Hohen Rat erklärt werden.

(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Leiter der Tafelrunde zu ziehende Los.

(10) Über Beschlüsse der Tafelrunde ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Tafelrunde und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(11) Das Nähere regeln Vereinsordnungen.




Art. 8 : Kassenprüfer

(1) Die Tafelrunde wählt für die Amtszeit von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer müssen Ritter sein und dürfen nicht dem Hohen Rat angehören. Mit Beendigung der Ritterschaft endet auch das Amt des Kassenprüfers. Durch die Tafelrunde ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Jahres anhand der Belege die satzungsgemäße und sachliche Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben. Sie geben der Tafelrunde einen schriftlichen Bericht über die Wirtschaftsführung des Hohen Rates und berichten im Besonderen, ob dieser satzungsgemäß und wirtschaftlich die Mittel des Vereins verwendet hat und geben eine Beurteilung der finanziellen Situation des Vereins. Die Tafelrunde hat über die Entlastung des Hohen Rates zu entscheiden.

(3) § 12 der Geschäftsordnung der Tafelrunde gilt entsprechend.

(4) Die Kassenprüfung soll bis zum 15. Februar erfolgt sein.




Art. 9 : Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Tafelrunde mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (Art. 7, Abs. 8).

(2) Falls die Tafelrunde nichts anderes beschließt, sind der Hochmeister des Zirkels und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Bibliothek der Universität Osnabrück (Art. 2, Abs. 5).

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.




Art. 10 : Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins,
erlassen durch Beschluss der konstituierenden Tafelrunde: Osnabrück, den 15. Juli 1998 A.D.
(Unterschriften siehe Anlage)

geändert durch Beschluss der 2. ordentlichen Tafelrunde (Art. 7): Osnabrück, den 12.11.2000
geändert durch Beschluss der 2. außerordentlichen Tafelrunde (Art. 8): Osnabrück, 13.12.2001
geändert durch Beschluss der 8. ordentlichen Tafelrunde (Art. 7): Osnabrück, den 31.03.2007
geändert durch Beschluss der 11. ordentlichen Tafelrunde (Art. 7): Osnabrück, den 27.03.2010



Anlage zur Satzung: Glossar der verwendeten Begriffe
In der Satzung des "Weltenwanderer - Zirkel für phantastische Spiele" tauchen verschiedene Bezeichnungen auf, die nicht denen vom BGB vorgesehenen entsprechen. Die Begriffe des BGB wurden ersetzt durch die folgenden: Tafelrunde entspricht Mitgliederversammlung,
Hoher Rat entspricht Vorstand,
Ritter entspricht Mitglied,
Hochmeister entspricht Vorsitzender,
Schatzmeister entspricht Kassenwart,
Zeugmeister entspricht Bibliotheksverantwortlicher.


Gebührenordnung

Jahresmitgliedsbeiträge:
  • Standard: 15 €
  • Studierende der Universität Osnabrück: 6 €
  • Ermäßigt*: 7 €
  • Fördermitglieder: min. 15 €
*Andere Studierende, Rentner, Schüler, Auszubildende, Hartz IV - Empfänger, Arbeitslose, Zivildienstleistende, Wehrdienstleistende, andere Ersatzdienstleistende und ähnliche Fälle


Die Aufnahmegebühr beträg 3 €. Es obliegt dem Mitglied, den Hohen Rat über Änderungen seiner Beitragshöhe zu informieren. Nachweise sind durch das Mitglied zu führen.




Impressum - Wer macht's?
Sitemap - Wo ist was?
Suche - mit Google



Letztes Update:
07.04.12
[Stammtisch: neuer
Raum + Termin